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05.08.2014 Zum stillschweigenden Vertragsschluss durch Energieverbrauch

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 22.07.2014

 

 

Der Bundesgerichtshof hat heute eine weitere Entscheidung zu der Frage getroffen, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

 

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, begehrt von der Beklagten als Mitmieterin eines Einfamilienhauses in Berlin eine Vergütung in Höhe von 6.964,75 € für das in dem Einfamilienhaus in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 23. Juli 2008 verbrauchte Gas. Die Beklagte hatte den gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten abgeschlossenen Mietvertrag aus "Bonitätsgründen" als zweite Mieterin unterschrieben, in dem Einfamilienhaus allerdings nicht gewohnt.

 

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgte, hatte Erfolg.

 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung, dass sich das in dem Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens schlüssig enthaltene Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags (sogenannte "Realofferte") typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, präzisiert. Es kommt danach nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an. Soweit das Grundstück vermietet oder verpachtet ist, steht die tatsächliche Verfügungsgewalt entsprechend der aus dem Mietvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter zu. Das gilt auch für mehrere gemeinschaftliche Mieter eines Einfamilienhauses. Dementsprechend richtet sich mangels anderer Anhaltspunkte das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

 

Das typischerweise an alle Mieter gerichtete Angebot des Energieversorgungsunternehmens wird von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent angenommen, und zwar sowohl für sich selbst als auch im Wege der Stellvertretung für die übrigen Mieter. Die Vertretungsmacht beruht im Streitfall jedenfalls auf den Grundsätzen der Duldungsvollmacht. Indem die Beklagte den Mietvertrag unterzeichnete und den Mitmieter im Anschluss daran allein in das Haus einziehen ließ, duldete sie es willentlich, dass er die – zur Nutzung zwingend erforderliche – Heizung in Betrieb nahm, Gas verbrauchte und damit die Realofferte der Klägerin annahm.

 

Urteil vom 22. Juli 2014 – VIII ZR 313/13

 

LG Berlin - Urteil vom 1. August 2012 - 13 O 201/1

 

KG Berlin - Urteil vom 10. Oktober 2013 - 22 U 233/12

 

Karlsruhe, den 22. Juli 2014

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01.07.2014 Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines Internetportals

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 01.07.2014:

  

 

Der für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu befinden, ob der in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzte von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

 

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht.

 

Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht. Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien (jedenfalls) bis November 2012 erneut eine Bewertung mit den von dem Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

 

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers gemäß §§ 242, 259, 260 BGB bejaht. § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG*, wonach ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, schließe den allgemeinen Auskunftsanspruch nicht aus.

 

Mit der vom Oberlandesgericht beschränkt auf den Auskunftsanspruch zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage – im Umfang der Zulassung - weiter.

 

Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

 

Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

 

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer - was hier nicht in Rede stand - eingewilligt hat. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG stellt auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift kommt außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift hat der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen.

 

Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219), den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u. a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

 

Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13

 

LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12

 

OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13

 

Karlsruhe, den 1. Juli 2014

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30.06.2014 Neue Richterin beim Bundesgerichtshof

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 23.06.2014:
 

 

Der Bundespräsident hat Richterin am Oberlandesgericht Dr. Christiane Oehler zur Richterin am Bundesgerichtshof ernannt.

 

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Oehler ist 52 Jahre alt. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung trat sie 1992 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Während ihrer Proberichterzeit war sie bei den Amtsgerichten Bretten, Bruchsal und Ettlingen sowie dem Landgericht Karlsruhe eingesetzt, wo sie Anfang 1996 zur Richterin am Landgericht ernannt wurde. Von Oktober 1997 bis April 2001 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Am 1. März 2004 wurde Frau Dr. Oehler zur Richterin am Oberlandesgericht Karlsruhe befördert. Dort war sie seither neben ihrer rechtsprechenden Tätigkeit in einem Zivilsenat zugleich - unter anderem als Pressereferentin - mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung befasst.

 

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat Frau Dr. Oehler dem vornehmlich für das Deliktsrecht zuständigen VI. Zivilsenat zugewiesen.

 

Karlsruhe, den 23. Juni 2014

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19.06.2014 Bundesgerichtshof: Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 17.06.2014:

 

 

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

 

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben. Zwar kann einem Geschädigten auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies wäre hier zu bejahen, wenn das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gewesen wäre. Ein solches Verkehrsbewusstsein hat es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben. So trugen nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen im Jahr 2011 innerorts nur elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm. Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

 

Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

 

LG Flensburg – Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 4 O 265/11

 

OLG Schleswig – Entscheidung vom 5. Juni 2013 - 7 U 11/12

 

Karlsruhe, den 17. Juni 2014

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06.03.2014 Bundesgerichtshof: Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust eines zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 05.03.2014:

 

 

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Der Beklagte mietete ab dem 1. März 2010 eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31. Mai 2010. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21. Juli 2010 vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

 

Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 € nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 € nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB* könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlt es hier.

 

* § 249 Abs. 2 BGB

"Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

 

Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

 

AG Heidelberg - Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10

 

LG Heidelberg - Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12

 

Karlsruhe, den 5. März 2014

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05.03.2014 Früchtetee "HIMBEER-VANILLE ABENTEUER mit natürlichen Aromen" ohne Himbeer- oder Vanille-Bestandteile: Bundesgerichtshof legt EuGH die Frage vor, ob Hinweis auf Verwendung von Imitaten im Zutatenverzeichnis ausreicht

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 28.02.2014:

 

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Aufmachung eines Lebensmittels durch bildliche Darstellungen das Vorhandensein einer Zutat suggerieren darf, obwohl tatsächlich eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch eine andere Zutat ersetzt wurde, solange der verwendete Austauschstoff im Zutatenverzeichnis genannt wird.

 

Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.

Nach Ansicht des klagenden Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über den Inhalt in die Irre. Aufgrund des Produktnamens, der Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten und des Zusatzes "nur natürliche Zutaten" im goldenen Kreis erwarte der Verbraucher, dass der Tee Bestandteile von Vanille und Himbeere, jedenfalls aber natürliches Vanillearoma und natürliches Himbeeraroma enthalte. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt, weil nach Ansicht das Berufungsgerichts eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher nicht anzunehmen war.

 

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der EuGH hat in der Vergangenheit in Fällen, in denen sich die zutreffende Zusammensetzung eines Lebensmittels aus dem Zutatenverzeichnis ergab, die Gefahr einer Irreführung als gering eingestuft, weil er davon ausgeht, dass der mündige Verbraucher die ihm gebotenen Informationsmöglichkeiten wahrnimmt. Nach Ansicht des BGH können diese Grundsätze aber dann nicht gelten, wenn - wie im Streitfall - der Verbraucher aufgrund der Angaben auf der Verpackung bereits die eindeutige Antwort auf die Frage erhält, ob der Geschmack des Produkts durch aus Himbeerfrüchten und Vanillepflanzen gewonnene Aromen mitbestimmt wird. In einem solchen Fall hat auch der mündige Verbraucher keine Veranlassung mehr, sich anhand des Zutatenverzeichnisses zusätzlich zu informieren.

 

Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille Abenteuer

 

LG Düsseldorf - Urteil vom 16. März 2012 - 38 O 74/11

StoffR 2012, 167

 

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19. Februar 2013 - 20 U 59/12

GRUR-RR 2013, 300

 

Karlsruhe, den 28. Februar 2014

 

Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG

(1)Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nicht

 

a)geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nicht

 

i)über die Eigenschaft des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

 

ii)durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;

 

iii)indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

 

b)…

 

(2)…

 

(3)Die Verbote oder Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch

 

a)für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere die Form oder das Aussehen dieser Lebensmittel oder ihrer Verpackung, das verwendete Verpackungsmaterial, die Art und Weise ihrer Anordnung sowie die Umgebung, in der sie feilgehalten werden;

 

b)für die Werbung.

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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27.02.2014 Verwaltungsgericht Düsseldorf: Derzeitige Praxis der Handwerkerparkausweise rechtswidrig

Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 20.02.2014:

 

 

Seit dem Jahr 2005 werden von den Straßenverkehrsbehörden der Städte und Kreise im Regierungsbezirk Düsseldorf sogenannte "Handwerkerparkausweise" ausgestellt. Sie erlauben Handwerksbetrieben, ihre Service- und Werkstattfahrzeuge nahe am jeweiligen Arbeitsort (z. B. Baustelle) zu parken, auch wenn dort ein eingeschränktes Halteverbot gilt, eine Höchstparkdauer vorgeschrieben ist oder nur Bewohnerparkplätze vorhanden sind. Im Zuge der NRW-Initiative "Mittelstandsfreundliche Verwaltung" vereinbarten im Jahr 2005 die Städte und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf unter Beteiligung des damaligen Regierungspräsidenten vertraglich, dass die Handwerkerparkausweise nicht nur im jeweiligen Stadt- oder Kreisgebiet gelten sollen, in dem der Handwerksbetrieb seinen Sitz hat, sondern im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Städte und Kreise verabredeten, die von den jeweils anderen Straßenverkehrsbehörden ausgestellten Handwerkerparkausweise wechselseitig "anzuerkennen".

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Praxis heute für rechtswidrig erklärt. Die bundesweit geltende Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichte jede Behörde, sich bei Ausnahmen von den Parkvorschriften auf das Gebiet zu beschränken, für das sie zuständig sei. Die bundesgesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften seien zwingend, solange der Landesgesetz- oder -verordnungsgeber keine abweichenden Regelungen erlasse. Bloße vertragliche Vereinbarungen zwischen einzelnen Behörden genügten nicht, um die gesetzlichen Vorschriften der StVO abzuändern. So könne etwa der beklagte Kreis Viersen nicht den von der Klägerin beantragten Handwerkerparkausweis ausstellen, weil dieser nicht nur für Viersen, sondern auch für den restlichen Regierungsbezirk Düsseldorf beantragt worden sei.

 

Der Vorsitzende der Kammer hat zugleich darauf hingewiesen, dass die regierungsbezirksweit gültigen Handwerkerparkausweise auch künftig weiter ausgegeben werden könnten, ohne dass gesetzliche Vorschriften geändert werden müssten. Allerdings müsse dann die Bezirksregierung Düsseldorf die Ausweise erteilen. Nur sie könne nach der StVO regierungsbezirksweit gültige Ausweise ausstellen. Dabei komme in Betracht, dass die örtlichen Straßenverkehrsämter ihr in Amtshilfe zuarbeiteten, also etwa die Anträge entgegennähmen und prüften.

 

Gegen das Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

 

 

Aktenzeichen: 6 K 5605/12

 

26.02.2014 Oberlandesgericht Hamm: 6.000 Euro Schmerzensgeld für Zahnbehandlung ohne wirksame Einwilligung der Patientin

Pressemitteilung vom 26.02.2014 des OLG Hamm (Christian Nubbemeyer, Pressedezernent)

 

 

Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich sind und wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, so dass der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17.12.2013 entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.

 

Im Jahre 2007 empfahl der Beklagte, ein in Bochum niedergelassener Zahnarzt, der im Jahre 1942 geborenen Klägerin eine prothetische Neuversorgung und gliederte sodann neue Brücken und Veneers im Unter- und im Oberkiefer ein. Im Jahre 2009 beendete die Klägerin die Zahnbehandlung durch den Beklagten und verlangte Schadensersatz. Unter Hinweis auf Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme und überempfindliche Zähne hat sie gemeint, die neue Versorgung weise ungenügende Zahnkontakte zwischen Ober- und Unterkiefer auf, es hätten Einzelkronen und keine verblockten Brücken geplant werden müssen, über die mögliche Versorgung mit Einzelkronen sei sie zudem nicht aufgeklärt worden.

 

Nach der Anhörung eines zahnmedizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm das der Klägerin bereits vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro bestätigt.

 

Zwar lasse sich kein Behandlungsfehler feststellen, weil nicht auszuschließen sei, dass die mit der Versorgung des Beklagten geschaffene Bisssituation zunächst fachgerecht gewesen sei und sich erst nachträglich verändert habe.

 

Der Beklagte schulde aber ein Schmerzensgeld, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig gewesen sei. Er habe es versäumt, die Klägerin über die für den Oberkiefer bestehende alternative Behandlungsmöglichkeit einer Versorgung mit Einzelkronen aufzuklären. Diese sei medizinisch gleichermaßen indiziert und üblich gewesen und habe gegenüber der ausgeführte Verblockung wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufgewiesen, so dass die Klägerin eine echte Wahlmöglichkeit gehabt habe. Einzelkronen hätten Vorteile gegenüber einer Verblockung, weil sie ästhetisch ansprechender und besser zu reinigen seien.

 

In Bezug auf die Zahnbehandlung des Oberkiefers habe der Beklagte die Klägerin über die Behandlungsalternativen vollständig aufklären und ihr die Entscheidung über überlassen müssen. Dass er seiner Aufklärungspflicht genügt habe, habe der Beklagte nicht bewiesen.

 

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2013 (26 U 54/13)

 

25.02.2014 Spende an den Papst ist steuerlich nicht absetzbar

Pressemitteilung vom 17. Februar 2014

Quelle: Finanzgericht Köln

 

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 15.1.2014 (13 K 3735/10).

 

Geklagt hatte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 € übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den “Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.

 

Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab. Er folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat gelegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.

 

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

09.01.2014 SEPA-Umstellung verschoben

Eigentlich soll zum 1. Februar das europäische Zahlungssystem SEPA starten. Die EU-Kommission hat nun allerdings entschieden, dass die Übergangsfrist um 6 Monate verschoben werden soll. Hintergrund ist, dass die Umstellung bisher nicht weit genug fortgeschritten sei, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen. Durch die Fristverlängerung sollen insbesondere Verbraucher und mittelständische Unternehmen geschützt werden.

02.10.2013 GmbH-Geschäftsführer-Tag am 08.10.2013 in Köln

Am 08.10.2013 findet in Köln der 5. GmbH-Geschäftsführer-Tag statt. Es werden spannende Fachvorträge und interessante Diskussionen rund um das Thema "GmbH-Geschäftsführer" erwartet. Die Kanzlei Stelter wird an dem Tag ebenfalls vor Ort sein.

22.07.2013 Relaunch der neuen Kanzlei-Hompage

 

 


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